Satzung
Aus Junge Piraten
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Diese Version der Satzung wurde auf der außerordentlichen Bundesmitgliederversammlung 2010.2 am 20.02.10 beschlossen.
Präambel
Die Jungen Piraten sind eine selbstständige, politisch orientierte Jugendorganisation und bieten jungen Menschen die Möglichkeit, sich selbst zu organisieren und sich ohne Mitgliedschaft in einer Partei politisch zu engagieren und weiterzubilden. Die Jungen Piraten streben Freiheit, Selbstbestimmung und Gerechtigkeit in allen Bereichen der Gesellschaft an und lehnen jegliche Art totalitärer und diktatorischer Bestrebungen ab. Sie setzen sich für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ein. Insbesondere versuchen die Jungen Piraten, neue Wege der Basisdemokratie zu entwickeln und zu leben. Bei den Jungen Piraten werden Medienkompetenz und politische Methoden erlernt und freiheitlich-demokratische Werte vermittelt. Besonderen Wert legen die Jungen Piraten auf Meinungsfreiheit, Demokratie, Datenschutz, Fragen rund um das Urheberrecht, den freien Austausch von Wissen und Kultur, Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Menschen sowie jugendliche Mitbestimmung. In diesem Sinne geben sich die Jungen Piraten folgende Satzung:
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Jungen Piraten führen einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Junge Piraten. Die Kurzbezeichnung lautet: JuPis. Der Sitz der Jungen Piraten ist Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Namenszusatz „e. V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 - Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins ist es, junge Menschen auf geistigem und sittlichem Gebiet zu fördern, die Möglichkeit zu bieten, sich selbst zu organisieren und sich ohne Mitgliedschaft in einer Partei politisch zu engagieren und weiterzubilden. Kinder und Jugendliche sollen bei den Jungen Piraten selbstbewusste und kritische Persönlichkeiten entfalten und lernen, ihre Interessen wahrzunehmen und zu formulieren. Die Jungen Piraten vertreten zudem die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Piratenpartei Deutschland und können somit Einfluss auf das parteipolitische Geschehen nehmen. Die Jungen Piraten sehen die Organisation und Durchführung von Schulungs-, Bildungs-, Freizeit- und Informationsangebote im Sinne außerschulischer Jugendarbeit als ihre Hauptaufgabe.
- Weitere Aufgaben sind unter anderem die Förderung des Gemeinschaftsgefühl und die Herausgabe von Publikationen. Die Jungen Piraten unterstützen die Arbeit und Vernetzung von Jugendverbänden, -gruppen und –initiativen, bundesweit und regional, sowie die Gründung lokaler Gruppen. Die ideelle und materielle Hilfe und Zusammenarbeit soll national und international mit Jugendinitiativen und Interessensgruppen erfolgen.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Angebote außerschulischer Jugendarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe nach den Richtlinien des Bundesministerium für Senioren, Familien, Frauen und Jugend (BMFSFJ), z.B. durch
- Bildung
- Politische Bildung
- Soziale Bildung
- Internationale Begegnungen
- Freizeiten
- Fahrt, Lager, Freizeit, Wanderung
- Materialbeschaffung für Bildung, Freizeit, Sport und Kultur
- Jugendschutzmaßnahmen
§3 - Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt (z.B. Übungsleiter).
§4 - Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
- Die Jungen Piraten verstehen sich als Teil der internationalen Piratenbewegung und streben daher eine internationale Zusammenarbeit an. Die Jungen Piraten verstehen sich als die Jugendorganisation der Piratenpartei Deutschland und wirken bei ihrer politischen Willensbildung mit.
§5 - Mitgliedschaft
- Die Jungen Piraten bestehen aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
- Die Mitglieder der Jungen Piraten werden geschlechtsneutral als Junge Piraten oder "JuPis" bezeichnet.
- Ordentliches Mitglied kann auf Antrag nur ein Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsene bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden. Der Antrag hat in Schriftform oder elektronischer Form zu erfolgen.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Zielsetzungen der Jungen Piraten unterstützen. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.
- Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele der Jungen Piraten verdient gemacht haben. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den Jungen Piraten und einer anderen politischen Jugendorganisation ist nicht ausgeschlossen, sondern im Sinne der Vielfältigkeit und Weiterbildung erwünscht.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung.
- Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss in schriftlicher Form begründet werden.
- Der Vorstand hat das Recht, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder auszusprechen:
- Verwarnung
- Verweis
- Aberkennung von Ämtern
- Aberkennung von aktivem und passivem Wahlrecht
- Ausschluss aus dem Verein
- Gegen die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis steht der Einspruch vom Schiedsgericht und in letzter Instanz von der Mitgliederversammlung zu. Die restlichen Ordnungsmaßnahmen stellt das Schiedsgericht auf Antrag des Bundesvorstandes fest. Der Einspruch vor der Mitgliederversammlung ist zu gewähren.
- Jeder Junge Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt berechtigt. Der Austritt ist in Schriftform gegenüber der zuständigen Gliederung, die die Mitglieder verwaltet, zu erklären. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Für alle Ämter innerhalb des Bundesverbandes können nur ordentliche Mitglieder der Jungen Piraten kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle im Bundesverband besetzten Ämter verloren.
- Die ordentliche Mitgliedschaft wird am 28. Geburtstag in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt. Über die Umwandlung der Mitgliedschaft wird durch die zuständige Gliederung, die dieses Mitglied verwaltet, informiert. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Tod, Auflösung der juristischen Person oder durch Austritt.
- Hat ein ordentliches Mitglied zu seinem 28. Geburtstag ein Amt inne, so endet seine ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ende der Amtszeit, spätestens aber bei der nächsten Wahl zu diesem Amt.
§6 - Datenschutz
Der Verein gibt sich ein Datenschutzstatut. Dieses ist Teil der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes.
§7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jeder Junge Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Jungen Piraten zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Piraten zu beteiligen. Jeder Junge Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.
- Ein Junger Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, wo er seinen der Jungen Piraten angezeigten Wohnsitz hat (passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nicht zulässig.
- Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Junge Pirat seinen den Jungen Piraten angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.
§8 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Schiedsgericht
- der Vorstand
§9 - Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie tagt mindestens ein mal pro Kalenderjahr im vierten Quartal und kann ebenfalls außerordentlich tagen. Sie wird von einem zu Beginn gewählten Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins sowie in Textform eingeladen.
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung hat in jedem Jahr vorzusehen:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsanträge
- Vorstandswahlen
- Sachanträge
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Zu ihr wird spätestens drei Wochen vorher eingeladen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen, dabei gelten Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen. Satzungsänderungsanträge und Anträge zum Grundsatzprogramm sowie Änderungen am Logo werden mit 2/3-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen, dabei zählen die Enthaltungen als abgegebene Stimmen.
- Bei Gleichheit der zustimmenden und ablehnenden Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungsanträge werden nur von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn mindestens 10 Prozent der akkreditierten Jungen Piraten vor der Eröffnung der Versammlung der Behandlung zustimmen.
- Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Mitgliederversammlung festgestellten Anzahl der Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter zu schließen.
- Ein Drittel der noch anwesenden Mitglieder hat das Recht, diesen Antrag zu stellen.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
- Die ordentlichen und die Fördermitglieder der Jungen Piraten sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Näheres regelt die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung ist.
- Kandidaten, die sich in Abwesenheit wählen lassen möchten, können sich bis zu zwei Wochen vor der Wahl aufstellen lassen. Dies ist in angemessener Form vorab zu veröffentlichen. Die Kandidatur hat unter Angabe einer Fernsprechnummer zu erfolgen, damit der Kandidat im Falle einer Wahl vom Versammlungsleiter oder einem Beauftragten telefonisch seine Annahme zur Wahl bekunden kann.
§10 - Bundesvorstand
- Der Bundesvorstand führt die Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von der Mitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.
- Der Bundesvorstand besteht aus folgenden Organen:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Generalsekretär
- dem Schatzmeister sowie
- ein bis dreizehn weiteren Vorstandsmitgliedern
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt im Regelfall 1 Jahr. Sie bleiben auf jeden Fall bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Ein Vorstandsmitglied kann von seinem Amt zurücktreten.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bleibt der restliche Vorstand im Amt. Scheidet der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus, bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister innerhalb der verbleibenden Vorstandsmitglieder.
- Reduziert sich durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter fünf, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, beruft der dienstälteste Landesvorstand eine Mitgliederversammlung, die ausschließlich die Wahl eines neuen Vorstandes zum Zweck hat.
- Die Vorstandssitzungen können online geführt werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 8 Tage, sie kann in Textform oder fernmündlich erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, mindestens aber drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.
- Die Beschlüsse sind in Textform zu protokollieren und vom Protokollanten sowie einem weiteren teilnehmenden Vorstandsmitglied mittels PGP-Signatur zu bestätigen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er veröffentlicht sie in angemessener Weise.
- Gegen die Geschäftsordnung kann beim Vorstand ein Antrag mit Kritik an der Geschäftsordnung, der durch mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder unterstützt wird, eingebracht werden. Dieser Antrag muss angenommen, bearbeitet oder widerlegt und beschieden werden. Der negative Bescheid muss begründet sein.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die für die Erlangung der Gemeinnützigkeit und für die Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind, können einstimmig vom Vorstand beschlossen werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens eine Woche nach dem Beschluss über die Änderung mitzuteilen. Diese Befugnis des Vorstands erlischt mit der Erlangung der Gemeinnützigkeit und Eintragung in das Vereinsregister.
§12 - Gliederung
- Der Bundesverband der Jungen Piraten gliedert sich in Landesverbände. Die Mitglieder der Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen.
- Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
- Alle Landesverbände müssen sich als eingetragene Vereine gründen. Zu allen Gründungsversammlungen sind alle Mitglieder der Jungen Piraten, die ihren angezeigten Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der neuen Untergliederung haben, in Textform mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.
- Die Mitglieder der Landesverbände und ihrer Untergliederungen sind gleichzeitig Mitglied beim Bundesverband. Bei Gründung einer neuen Untergliederung werden alle Mitglieder, die ihren angezeigten Wohnsitz im betreffenden Tätigkeitsgebiet haben, automatisch Mitglied der neuen Untergliederung.
- Die Landesverbände und untergeordnete Verbände besitzen Programm-, Personal- und Satzungsautonomie, solange sie den Beschlüssen der Organe des Bundesverbandes nicht widersprechen.
- Die weitere Untergliederung der Landesverbände ist durch entsprechende Punkte in den Satzungen der Landesverbände für die jeweils nachfolgende Organisationsstufe zu regeln.
- Die Zuteilung von Finanzmittel für Untergliederungen ist durch die Finanzordnung geregelt.
§13 - Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht übt als rechtsprechendes Organ des Verbandes die Vereinsgerichtsbarkeit aus. Dieser Gerichtsbarkeit sind alle diejenigen unterworfen, für die diese Satzung verbindlich ist.
- Das Schiedsgericht ist unabhängig und nur an die Vorschriften dieser Satzung gebunden. Es ist nicht weisungsgebunden.
- Neben dem ihm in der Satzung und der Schiedsgerichtordnung sonst zugewiesenen Aufgaben ist das Schiedsgericht zuständig und entscheidet:
- bei Fragen und Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung sowie der Nebenordnungen
- bei Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit
- bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen, insbesondere über deren Zuständigkeit
- bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein
- über die Gültigkeit von Wahlen, Beschlüssen und Anordnungen
- Die Mitgliederversammlung wählt fünf ordentliche Mitglieder der Jungen Piraten zu Richtern, zwei weitere zu Ersatzrichtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und die Geschäfte führt. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt.
- Ämterkumulation ist für Mitglieder des Schiedsgerichts ausgeschlossen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, mindestens jedoch bis zur Wahl eines neuen Schiedsgerichts.
- Für das Schiedsgericht beschließt die Mitgliederversammlung eine Schiedsgerichtsordnung. Änderungen dieser Schiedsgerichtsordnung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
§14 - Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Piratenpartei Deutschland, und zwar mit der Auflage, es entsprechend ihren bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gemäß der Ziele und Aufgaben des Vereins dieser Satzung zu verwenden.
§15 Verbindlichkeit
- Diese Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Bundesverbandes verbindlich.
- Untergliederungen haben auf diese Verbindlichkeit hinzuweisen.

