NRW:Satzung

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Dies ist ein offizielles Dokument der Jungen Piraten.

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Inhaltsverzeichnis

Satzung der Jungen Piraten, Landesverband Nordrhein-Westfalen

Präambel

Die Jungen Piraten sind eine selbstständige, politisch orientierte Jugendorganisation und bieten jungen Menschen die Möglichkeit, sich selbst zu organisieren und sich ohne Mitgliedschaft in einer Partei politisch zu engagieren und weiterzubilden. Die Jungen Piraten streben Freiheit, Selbstbestimmung und Gerechtigkeit in allen Bereichen der Gesellschaft an und lehnen jegliche Art totalitärer und diktatorischer Bestrebungen ab. Sie setzen sich für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ein. Insbesondere versuchen die Jungen Piraten, neue Wege der Basisdemokratie zu entwickeln und zu leben. Bei den Jungen Piraten werden Medienkompetenz und politische Methoden erlernt und freiheitlich-demokratische Werte vermittelt. Besonderen Wert legen die Jungen Piraten auf Meinungsfreiheit, Demokratie, Datenschutz, Fragen rund um das Urheberrecht, den freien Austausch von Wissen und Kultur, Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Menschen sowie jugendliche Mitbestimmung. In diesem Sinne geben sich die Jungen Piraten folgende Satzung:

§1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Verein führt den Namen: Junge Piraten, Landesverband Nordrhein-Westfalen, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Das Tätigkeitsgebiet beschränkt sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen.

§2 Ziele und Aufgaben

  1. Ziel des Vereins ist es, junge Menschen auf geistigem und sittlichem Gebiet zu fördern, die Möglichkeit zu bieten, sich selbst zu organisieren und sich ohne Mitgliedschaft in einer Partei politisch zu engagieren und weiterzubilden. Kinder und Jugendliche sollen bei den Jungen Piraten selbstbewusste und kritische Persönlichkeiten entfalten und lernen, ihre Interessen wahrzunehmen und zu formulieren. Die Jungen Piraten vertreten zudem die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Piratenpartei Deutschland und können somit Einfluss auf das parteipolitische Geschehen nehmen. Die Jungen Piraten sehen die Organisation und Durchführung von Schulung-, Bildungs-, Freizeit- und Informationsangebote im Sinne außerschulischer Jugendarbeit als ihre Hauptaufgabe.
  2. Weitere Aufgaben sind unter anderem die Förderung des Gemeinschaftsgefühl und die Herausgabe von Publikationen. Die Jungen Piraten unterstützen die Arbeit und Vernetzung von Jugendverbänden, -gruppen und -initiativen, bundesweit und regional, sowie die Gründung lokaler Gruppen. Die ideelle und materielle Hilfe und Zusammenarbeit soll national und international mit Jugendinitiativen und Interessengruppen erfolgen.
  3. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Angebote außerschulischer Jugendarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe nach den Richtlinien des Bundesministerium für Senioren, Familien, Frauen und Jugend (BMFSFJ), z.B. durch:
    1. Bildung
    2. politische Bildung
    3. Soziale Bildung
    4. Internationale Begegnungen
    5. Freizeitaktivitäten wie, Zeltlager, Ferienfreizeiten, Spiele- & Kegelnachmittage, Disco/Musikabende, Schwimmbadbesuche
    6. Fahrten Ferienlager, Wanderungen
    7. Materialbeschaffung für Bildung, Freizeit, Sport und Kultur
    8. Jugendschutzmaßnahmen

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt (z.B. Übungsleiter).

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Die Mitglieder der Jungen Piraten werden geschlechtsneutral als Junge Piraten oder „JuPis“ bezeichnet. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den Jungen Piraten und einer anderen politischen Jugendorganisation ist nicht ausgeschlossen, sondern im Sinne der Vielfältigkeit und Weiterbildung erwünscht.
  2. Ordentliche Mitglieder können auf Antrag nur natürliche Personen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr mit Wohnsitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen werden. Der Antrag hat in Schriftform oder elektronischer Form zu erfolgen.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins unterstützen.
  4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung. Die Mitgliedsanträge sind immer an die zuständige Gliederung zu richten. Mit dem Erwerb der dortigen Mitgliedschaft erwerben Sie auch die Mitgliedschaft in allen übergeordneten Gliederungen. Jede Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss in Textform begründet werden.
  5. Die ordentlichen und die Fördermitglieder der Jungen Piraten sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Näheres regelt die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung ist.
  6. Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt berechtigt. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand der zuständigen Gliederung zu erklären. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle besetzten Ämter verloren.
  7. Die ordentliche Mitgliedschaft wird am 28. Geburtstag in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt. Über die Umwandlung der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand der zuständigen Gliederung mit einer Frist von vier Wochen vor Ende der ordentlichen Mitgliedschaft informiert.
  8. Hat ein ordentliches Mitglied zu seinem 28. Geburtstag ein Amt inne, so endet seine ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ende der Amtszeit, spätestens aber bei der nächsten Wahl zu diesem Amt.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Landesmitgliederversammlung
  2. Der Landesvorstand
  3. Das Landesschiedsgericht

§6 Landesmitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Landesmitgliederversammlung. Sie tagt mindestens einmal jährlich im dritten Quartal des Geschäftsjahres. Ebenso ist es möglich, dass die Landesmitgliederversammlung außerordentlich tagt, sofern 10% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
  2. Zur Landesmitgliederversammlung wird vom Landesvorstand unter Vorschlag einer Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher in elektronischer oder Schriftform eingeladen. Tagt sie außerordentlich, so wird zu ihr spätestens drei Wochen vorher eingeladen.
  3. Die ordentliche Landesmitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Geschäftsberichte.
    2. Entlastung des Landesvorstandes.
    3. Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes.
    4. Wahl der Mitglieder des Landesschiedsgerichtes.
    5. Wahl der Kassenprüfer.
    6. Behandlung von Satzungsangelegenheiten.
    7. Behandlung von Programmangelegenheiten.
  4. Die außerordentliche Landesmitgliederversammlung muss mindestens die bei der Beantragung angegebenen Gründe behandeln.
  5. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wird von einem zu Beginn gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die mit dem Leisten ihrer Mitgliedsbeiträge nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
  7. Satzungsänderungsanträge die bis zur Einladung eingereicht wurden und in ihr enthalten waren werden behandelt. Die Versammlung kann beschließen auch Anträge, die nach dieser Frist eingegangen sind, zu behandeln. Dafür ist eine einfache Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt. Hierbei zählen Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen.
  9. Satzungsänderungsanträge (auch die, die eine Änderung des Zweckes des Vereins herbeiführen) und Anträge zum Grundsatzprogramm werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen. Hierbei zählen Enthaltungen als abgegebene Stimmen.
  10. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Mitgliederversammlung festgestellten Anzahl der Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter zu schließen.
  11. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und dem Protokollführer unterschrieben und angemessen veröffentlicht.

§7 Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt die Mitglieder gemäß derer Beschlüssen nach außen hin.
  2. Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam berechtigt. Die Landesvorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Ämterkumulation ist nicht zulässig.
  4. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und mit dem Leisten ihrer Mitgliedsbeiträge nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Kandidaten, die sich in Abwesenheit wählen lassen möchten, können sich bis zu zwei Wochen vor der Wahl aufstellen lassen. Dies ist in angemessener Form vorab zu veröffentlichen. Die Kandidatur hat unter Angabe einer Fernsprechnummer zu erfolgen, damit der Kandidat im Falle einer Wahl vom Versammlungsleiter oder einem Beauftragten telefonisch seine Annahme zur Wahl bekunden kann.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann von seinem Amt zurücktreten.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bleibt der restliche Vorstand im Amt. Scheidet der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus, bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister innerhalb der verbleibenden Vorstandsmitglieder.
  7. Reduziert sich durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung einzuberufen. Ist kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, beruft der Bundesvorstand eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ein, die ausschließlich die Wahl eines neuen Vorstandes zum Zweck hat.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die in angemessener Weise zu veröffentlichen ist.
  9. Der Vorstand tagt mindestens einmal in jedem Quartal des Geschäftsjahres. Vorstandssitzungen können online geführt werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens sechs Tage und muss in Textform oder fernmündlich erfolgen.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, aber mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind in Textform zu protokollieren und vom Protokollanten sowie einem weiteren teilnehmenden Vorstandsmitglied mittels PGP-Signatur zu bestätigen und zu veröffentlichen.
  11. Der Vorstand hat das Recht, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder auszusprechen:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Aberkennung von Ämtern,
    4. Entzug der Stimmberechtigung,
    5. Verbot von Kandidaturen,
    6. Ausschluss aus dem Verein.
  12. Gegen die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis steht der Einspruch vom Landesschiedsgericht und in letzter Instanz von der Landesmitgliederversammlung zu. Die restlichen Ordnungsmaßnahmen stellt das Landesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstandes fest. Der Einspruch vor der Mitgliederversammlung ist zu gewähren.
  13. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die für die Erlangung der Gemeinnützigkeit und für die Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind, können einstimmig vom Vorstand beschlossen werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens eine Woche nach dem Beschluss über die Änderung mitzuteilen. Diese Befugnis des Vorstands erlischt mit der Erlangung der Gemeinnützigkeit und Eintragung in das Vereinsregister.

§8 Landesschiedsgericht

  1. Das Landesschiedsgericht übt als rechtsprechendes Organ des Verbandes die Vereinsgerichtsbarkeit aus. Dieser Gerichtsbarkeit sind alle diejenigen unterworfen, für die diese Satzung verbindlich ist.
  2. Das Landesschiedsgericht ist unabhängig und nur an die Vorschriften dieser Satzung gebunden. Es ist nicht weisungsgebunden.
  3. Das Landesschiedsgericht ist zuständig und entscheidet:
    1. bei Fragen und Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung sowie der Nebenordnungen
    2. bei Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit
    3. bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen, insbesondere über deren Zuständigkeit
    4. bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein
    5. über die Gültigkeit von Wahlen, Beschlüssen und Anordnungen
  4. Die Aufgaben des Landesschiedsgerichtes werden bis zu dessen Einberufung an das Schiedsgericht des Bundesverbandes der Jungen Piraten übertragen.

§9 Gliederungen

  1. Der Verein ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Junge Piraten.
  2. Die zuständige Gliederung im Sinne dieser Satzung ist die niedrigste existente Gliederung, in welcher das Mitglied bzw. der Antragsteller seinen angezeigten Wohnsitz hat.
  3. Es besteht die Möglichkeit, Untergliederungen in Form von Bezirksverbänden und Kreisverbänden zu gründen. Zu allen Gründungsversammlungen sind alle Mitglieder der Jungen Piraten, die ihren angezeigten Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der neuen Untergliederung haben, in Textform mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.
  4. Bei Gründung einer neuen Untergliederung werden alle Mitglieder, die ihren angezeigten Wohnsitz im betreffenden Tätigkeitsgebiet haben, automatisch Mitglied der neuen Untergliederung.
  5. Die untergeordneten Verbände besitzen Programm-, Personal- und Satzungsautonomie, solange sie den Beschlüssen der Organe übergeordneter Gliederungen nicht widersprechen.
  6. Die weitere Untergliederung ist durch entsprechende Punkte in den Satzungen der Kreisverbände für die jeweils nachfolgende Organisationsstufe zu regeln.
  7. Die Zuteilung von Finanzmittel für Untergliederungen ist durch die Finanzordnung geregelt.

§10 Auflösung

  1. Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an den Bundesverband der Jungen Piraten oder falls dieser aufgelöst ist an einen Verein, der daran gebunden ist, das Vermögen im Sinne der Gemeinnützigkeit zu verwenden. Der Verein wird explizit auf der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung des Bundesverbandes der Jungen Piraten ist für diesen und alle untergeordnete Vereine verbindlich.
  2. Die Satzung der Jungen Piraten, Landesverband Nordrhein-Westfalen ist für alle untergeordneten Vereine verbindlich.
  3. In der Satzung der Untergliederungen dieses Vereins ist auf die Verbindlichkeit hinzuweisen.
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