AG Satzung/Anträge/Einreichung

Aus Junge Piraten
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Inhaltsverzeichnis

Vollständige Neufassung der Bundessatzung der Jungen Piraten

Die Satzung der Jungen Piraten soll komplett bis auf § 2 durch folgenden Text ersetzt werden. Über die Änderung des § 2 soll in einem separaten Antrag abgestimmt werden. Dieser Antrag unterscheidet sich von dem gleichnamigen Antrag Variante 2 nur in § 8 (6). Variante 1 sieht gemeinsame Vertretungsberechtigung vor, Variante 2 jeweils alleinige Vertretungsberechtigung durch Schatzmeister bzw. Vorsitzenden.

Variante 1

Antragsteller: Julia Reda

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Bundesverband der Jungen Piraten führt den Namen Junge Piraten, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz "e. V." Die Kurzbezeichnung lautet JuPis.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Der Vereinssitz ist Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gliederung des Bundesverbandes

(1) Der Bundesverband gliedert sich in folgende Organisationsstufen:

  • den Bundesverband
  • rechtsfähige Landesverbände

(2) Die Organisationsstufen erfüllen den Vereinszweck eigenverantwortlich auf der jeweiligen Stufe. Ihr Zusammenwirken bildet die Grundlage einer wirkungsvollen Tätigkeit des Bundesverbandes der Jungen Piraten und ihres einheitlichen Handelns.

(3) Die Beantragung der Anerkennung von neuen Organisationsstufen des Bundesverbandes der Jungen Piraten als rechtsfähiger Verein bedarf der Einwilligung des Bundesvorstandes.

(4) Der Vorstand der nächsthöheren Organisationsstufe kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung, die Einwilligung widerrufen und die Auflösung des eingetragenen Vereins fordern.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Bundesverband der Jungen Piraten kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt.

(2) Der Bundesverband umfasst an natürlichen Personen:

  • ordentliche Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Mitglieder zwischen 7 - 13 Jahren, die bis zu ihrem 14. Geburtstag nicht über passives Wahlrecht verfügen.
  • Mitglieder unter 7 Jahre, die bis zu ihrem 7. Geburtstag nicht über Stimmrecht, aktives oder passives Wahlrecht verfügen.

(3) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen niedrigsten rechtsfähigen Organisationsstufe.

(4) Mit der Übergabe des Aufnahmeschreibens in Textform ist die Aufnahme in den Verein gegenüber dem Mitglied bestätigt. Damit ist zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Organisationsstrukturen erworben. Die rechtsfähigen Organisationsstufen nehmen dazu eine entsprechende Bestimmung in ihre Satzung auf.

(5) Die Landesverbände sind Mitglieder des Bundesverbandes unter Anerkennung von dessen Satzung.

(6) Neu aufzunehmende Landesverbände beantragen die Mitgliedschaft beim Bundesvorstand der Jungen Piraten, der darüber entscheidet.

(7) Die Landesverbände und der Bundesverband können auf der Grundlage eines entsprechenden Aufnahmeantrages natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet:

(a) durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweilig niedrigsten Organisationsstufe, der sie angehören;

(b) durch Ausschluss durch den Vorstand der Organisationsstufe, der das Mitglied angehört:

  • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der Schädigung des Ansehens des Bundesverbandes;
  • bei Nichtbefolgung satzungsgemäßer Anordnungen der Vorstände oder schwerwiegender Nichtbeachtung von Beschlüssen;
  • bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung. Bei nachträglicher Beitragszahlung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
  • durch den Tod des Mitglieds;

(c) an ihrem 28. Geburtstag.

(d) Bekleidet ein Mitglied beim 28. Geburtstag ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

(2) Die Mitgliedschaft von Landesverbänden endet:

(a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären ist.

Die Erklärung des Austritts bedarf des Beschlusses der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung des Landesverbandes. Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich;

(b) durch deren Auflösung;

(c) durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. des Bundesverbandes.

  • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
  • bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens des Bundesverbandes.

Bei Ausschluss von Landesverbänden aus dem Bundesverband der Jungen Piraten verlieren diese das Recht, sich als Junge Piraten zu bezeichnen und das Symbol der Jungen Piraten zu führen. Ein neu gebildeter Name muss sich deutlich von dem bisherigen Namen unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Das Vermögen des ausgeschlossenen Landesverbandes fällt an den Bundesverband.

(3) Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet:

(a) durch Austritt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende;

(b) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe, der sie angehören;

(c) durch Ausschluss durch den jeweiligen Vorstand der Organisationsstufe, der sie angehören

  • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
  • bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Jungen Piraten;
  • durch den Tod des Fördermitglieds;
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Verbandsleben teilzunehmen, sich offen und kritisch zur Arbeit der Jungen Piraten zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die auf ihrer Grundlage ergangenen Richtlinien und Ordnungen des Bundesverbandes der Jungen Piraten anzuerkennen sowie die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten.

(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, Mitgliedsbeiträge gemäß der gültigen Beitragsordnung des Bundesverbandes zu entrichten.

(4) Natürliche Personen als ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht und üben diese Rechte in Mitgliederversammlungen aus. Mitglieder zwischen 7 - 13 Jahren üben diese Rechte ohne passives Wahlrecht aus. Die Stimmenabgabe des gesetzlichen Vertreters ist ausgeschlossen.

(5) Sie haben das Recht, vor einem Ausschließungsbeschluss gehört zu werden bzw. Stellung zu nehmen.

(6) Mitglieder, die als Mitarbeiter im bezahlten Beschäftigungsverhältnis zu den Jungen Piraten stehen, können grundsätzlich nicht in den Vorstand der gleichen Ebene gewählt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der nächsthöheren Organisationsstufe.

(7) Die Landesverbände sind verpflichtet, das Recht der Aufsicht und Prüfung sowie zur Einberufung einer Mitgliederversammlung durch die jeweils nächsthöhere Organisationsstufe zu billigen. Die Landesverbände nehmen dazu eine entsprechende Bestimmung in ihre Satzung auf.

(8) Fördermitglieder haben Rechte und Pflichten gemäß § 6 dieser Satzung.

§ 7 Organe

(1) Organe des Bundesverbandes der Jungen Piraten sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.
  3. das Schiedsgericht

(2) Die Ämter sind ehrenamtlich.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister.
  5. bis zu dreizehn weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Ist eine Neuwahl des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode nicht erfolgt, bleibt der bisherige Vorstand mit allen Rechten und Pflichten im Amt, bis durch eine Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstands erfolgt ist.

(3) Zur Wahl des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Schatzmeisters können sich nur volljährige natürliche Personen stellen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bleibt der restliche Vorstand im Amt. Scheidet der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus, bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister innerhalb der verbleibenden Vorstandsmitglieder.

(5) Reduziert sich durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter fünf, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, beruft der dienstälteste Landesvorstand eine Mitgliederversammlung, die ausschließlich die Wahl eines neuen Vorstandes zum Zweck hat.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Verbandsvermögens
  5. Erstellung der Jahres- und Kassenberichts.
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand kann, soweit er dies für erforderlich hält, zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.

(4) Der Vorstand kann sich einen Geschäftsführer bestellen. Näheres dazu regelt eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

(6) Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung.

(7) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden, dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(8) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Bundesverbandes und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(9) Der Vorstand ist befugt, Personen zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Bundesverband zu ermächtigen.

(10) Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern alsbald in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, sonstiger vereinsrechtlicher Regelungen und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die gestellten Anträge
  6. Beschlussfassung über Beschwerden gegen Ausschlüsse aus dem Verband.

(2) Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes hat einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung spätestens 6 Wochen vor dem Termin durch Einladung in Textform und durch Bekanntmachung auf der Homepage ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, die vom Vorstand aufzustellen ist.

(5) Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(6) Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Mitgliederversammlung festgestellten Anzahl der Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter zu schließen. Ein Drittel der noch anwesenden Mitglieder hat das Recht, diesen Antrag zu stellen.

(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

(8) Wahlen haben geheim stattzufinden. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahren im Einzelfall beschließen.

(9) Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlusse über die Änderung der Beitragsordnung, der Symbolordnung oder der Ehrungsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(10) Ein Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Bundesverbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht übt als rechtsprechendes Organ des Verbandes die Vereinsgerichtsbarkeit aus. Dieser Gerichtsbarkeit sind alle diejenigen unterworfen, für die diese Satzung verbindlich ist.

(2) Das Schiedsgericht ist unabhängig und nur an die Vorschriften dieser Satzung gebunden. Es ist nicht weisungsgebunden.

(3) Neben dem ihm in der Satzung und der Schiedsgerichtordnung sonst zugewiesenen Aufgaben ist das Schiedsgericht zuständig und entscheidet:

  • bei Fragen und Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung sowie der Nebenordnungen
  • bei Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit
  • bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen, insbesondere über deren Zuständigkeit
  • bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein über die Gültigkeit von Wahlen, Beschlüssen und Anordnungen

(4) Die Mitgliederversammlung wählt drei ordentliche Mitglieder der Jungen Piraten zu Richtern, ein weiteres zu Ersatzrichtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und die Geschäfte führt. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt.

(5) Ämterkumulation ist für Mitglieder des Schiedsgerichts ausgeschlossen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, mindestens jedoch bis zur Wahl eines neuen Schiedsgerichts.

(6) Für das Schiedsgericht beschließt die Mitgliederversammlung eine Schiedsgerichtsordnung. Änderungen dieser Schiedsgerichtsordnung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.

§ 12 Aufsichts- und Prüfungsrecht

(1) Bei Bekanntwerden von Umständen und Tatsachen, die geeignet sind, die Jungen Piraten zu schädigen, kann der Bundesvorstand bzw. ein von ihm bevollmächtigter Dritter Einsicht in alle Geschäftsvorgänge nehmen.

(2) Der Bundesvorstand kann zum Schutz der Rechte der Mitglieder und zum Erhalt bzw. der Stabilisierung des jeweiligen Landesverbandes auch außerordentliche Landesmitgliederversammlungen einberufen. Damit der laufende Betrieb der betroffenen Landesverbände in ihren jeweiligen Geschäftstätigkeiten aufrecht erhalten werden kann, übernimmt der Bundesverband bis zur formalen Bestätigung aller rechtskräftigen Beschlüssen der außerordentlichen Landesmitgliederversammlungen die volle Geschäftstätigkeit des betroffenen Landesverbandes. Der Bundesvorstandt beruft für diesen Zeitraum einen Bevollmächtigten.

(3) Die Landesverbände erkennen ihrerseits das Recht der Aufsicht und Prüfung sowie das Recht zur Einberufung außerordentlicher Landesmitgliederversammlungen und einer durch den Bundesvorstand berufenen Bevollmächtigten an.

(4) Die Landesverbände nehmen dazu analoge Regelungen in ihre Satzungen auf.

§ 13 Symbol

(1) Die Benutzung des Symbols des Bundesverbandes erfolgt auf der Grundlage einer von der Bundesmitgliederversammlung beschlossenen Ordnung.

§ 14 Ehrungen

(1) Ehrungen erfolgen auf Grundlage der von der Bundesmitgliederversammlung beschlossenen Ordnung.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Bundesverband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Bundesverbandes fällt an die Mitglieds-Landesverbände im Verhältnis der tatsächlich geleisteten Beiträge der vorangegangenen 3 Jahre.

(5) Falls zum Zeitpunkt der Auflösung des Bundesverbandes kein Landesverband mehr besteht, geht das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung

  • für die politische Bildungsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung und / oder
  • für die Förderung der Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung.

Variante 2

Antragsteller: Julia Reda

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Bundesverband der Jungen Piraten führt den Namen Junge Piraten, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz "e. V." Die Kurzbezeichnung lautet JuPis.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Der Vereinssitz ist Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gliederung des Bundesverbandes

(1) Der Bundesverband gliedert sich in folgende Organisationsstufen:

  • den Bundesverband
  • rechtsfähige Landesverbände

(2) Die Organisationsstufen erfüllen den Vereinszweck eigenverantwortlich auf der jeweiligen Stufe. Ihr Zusammenwirken bildet die Grundlage einer wirkungsvollen Tätigkeit des Bundesverbandes der Jungen Piraten und ihres einheitlichen Handelns.

(3) Die Beantragung der Anerkennung von neuen Organisationsstufen des Bundesverbandes der Jungen Piraten als rechtsfähiger Verein bedarf der Einwilligung des Bundesvorstandes.

(4) Der Vorstand der nächsthöheren Organisationsstufe kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung, die Einwilligung widerrufen und die Auflösung des eingetragenen Vereins fordern.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Bundesverband der Jungen Piraten kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt.

(2) Der Bundesverband umfasst an natürlichen Personen:

  • ordentliche Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Mitglieder zwischen 7 - 13 Jahren, die bis zu ihrem 14. Geburtstag nicht über passives Wahlrecht verfügen.
  • Mitglieder unter 7 Jahre, die bis zu ihrem 7. Geburtstag nicht über Stimmrecht, aktives oder passives Wahlrecht verfügen.

(3) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen niedrigsten rechtsfähigen Organisationsstufe.

(4) Mit der Übergabe des Aufnahmeschreibens in Textform ist die Aufnahme in den Verein gegenüber dem Mitglied bestätigt. Damit ist zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Organisationsstrukturen erworben. Die rechtsfähigen Organisationsstufen nehmen dazu eine entsprechende Bestimmung in ihre Satzung auf.

(5) Die Landesverbände sind Mitglieder des Bundesverbandes unter Anerkennung von dessen Satzung.

(6) Neu aufzunehmende Landesverbände beantragen die Mitgliedschaft beim Bundesvorstand der Jungen Piraten, der darüber entscheidet.

(7) Die Landesverbände und der Bundesverband können auf der Grundlage eines entsprechenden Aufnahmeantrages natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet:

(a) durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweilig niedrigsten Organisationsstufe, der sie angehören;

(b) durch Ausschluss durch den Vorstand der Organisationsstufe, der das Mitglied angehört:

  • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der Schädigung des Ansehens des Bundesverbandes;
  • bei Nichtbefolgung satzungsgemäßer Anordnungen der Vorstände oder schwerwiegender Nichtbeachtung von Beschlüssen;
  • bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung. Bei nachträglicher Beitragszahlung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
  • durch den Tod des Mitglieds;

(c) an ihrem 28. Geburtstag.

(d) Bekleidet ein Mitglied beim 28. Geburtstag ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

(2) Die Mitgliedschaft von Landesverbänden endet:

(a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären ist.

Die Erklärung des Austritts bedarf des Beschlusses der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung des Landesverbandes. Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich;

(b) durch deren Auflösung;

(c) durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. des Bundesverbandes.

  • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
  • bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens des Bundesverbandes.

Bei Ausschluss von Landesverbänden aus dem Bundesverband der Jungen Piraten verlieren diese das Recht, sich als Junge Piraten zu bezeichnen und das Symbol der Jungen Piraten zu führen. Ein neu gebildeter Name muss sich deutlich von dem bisherigen Namen unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Das Vermögen des ausgeschlossenen Landesverbandes fällt an den Bundesverband.

(3) Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet:

(a) durch Austritt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende;

(b) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe, der sie angehören;

(c) durch Ausschluss durch den jeweiligen Vorstand der Organisationsstufe, der sie angehören

  • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
  • bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Jungen Piraten;
  • durch den Tod des Fördermitglieds;
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Verbandsleben teilzunehmen, sich offen und kritisch zur Arbeit der Jungen Piraten zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die auf ihrer Grundlage ergangenen Richtlinien und Ordnungen des Bundesverbandes der Jungen Piraten anzuerkennen sowie die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten.

(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, Mitgliedsbeiträge gemäß der gültigen Beitragsordnung des Bundesverbandes zu entrichten.

(4) Natürliche Personen als ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht und üben diese Rechte in Mitgliederversammlungen aus. Mitglieder zwischen 7 - 13 Jahren üben diese Rechte ohne passives Wahlrecht aus. Die Stimmenabgabe des gesetzlichen Vertreters ist ausgeschlossen.

(5) Sie haben das Recht, vor einem Ausschließungsbeschluss gehört zu werden bzw. Stellung zu nehmen.

(6) Mitglieder, die als Mitarbeiter im bezahlten Beschäftigungsverhältnis zu den Jungen Piraten stehen, können grundsätzlich nicht in den Vorstand der gleichen Ebene gewählt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der nächsthöheren Organisationsstufe.

(7) Die Landesverbände sind verpflichtet, das Recht der Aufsicht und Prüfung sowie zur Einberufung einer Mitgliederversammlung durch die jeweils nächsthöhere Organisationsstufe zu billigen. Die Landesverbände nehmen dazu eine entsprechende Bestimmung in ihre Satzung auf.

(8) Fördermitglieder haben Rechte und Pflichten gemäß § 6 dieser Satzung.

§ 7 Organe

(1) Organe des Bundesverbandes der Jungen Piraten sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.
  3. das Schiedsgericht

(2) Die Ämter sind ehrenamtlich.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister.
  5. bis zu dreizehn weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Ist eine Neuwahl des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode nicht erfolgt, bleibt der bisherige Vorstand mit allen Rechten und Pflichten im Amt, bis durch eine Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstands erfolgt ist.

(3) Zur Wahl des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Schatzmeisters können sich nur volljährige natürliche Personen stellen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bleibt der restliche Vorstand im Amt. Scheidet der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus, bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister innerhalb der verbleibenden Vorstandsmitglieder.

(5) Reduziert sich durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter fünf, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, beruft der dienstälteste Landesvorstand eine Mitgliederversammlung, die ausschließlich die Wahl eines neuen Vorstandes zum Zweck hat.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Verbandsvermögens
  5. Erstellung der Jahres- und Kassenberichts.
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand kann, soweit er dies für erforderlich hält, zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.

(4) Der Vorstand kann sich einen Geschäftsführer bestellen. Näheres dazu regelt eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

(6) Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung.

(7) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden, dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(8) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Bundesverbandes und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(9) Der Vorstand ist befugt, Personen zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Bundesverband zu ermächtigen.

(10) Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern alsbald in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, sonstiger vereinsrechtlicher Regelungen und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die gestellten Anträge
  6. Beschlussfassung über Beschwerden gegen Ausschlüsse aus dem Verband.

(2) Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes hat einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung spätestens 6 Wochen vor dem Termin durch Einladung in Textform und durch Bekanntmachung auf der Homepage ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, die vom Vorstand aufzustellen ist.

(5) Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(6) Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Mitgliederversammlung festgestellten Anzahl der Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter zu schließen. Ein Drittel der noch anwesenden Mitglieder hat das Recht, diesen Antrag zu stellen.

(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

(8) Wahlen haben geheim stattzufinden. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahren im Einzelfall beschließen.

(9) Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlusse über die Änderung der Beitragsordnung, der Symbolordnung oder der Ehrungsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(10) Ein Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Bundesverbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht übt als rechtsprechendes Organ des Verbandes die Vereinsgerichtsbarkeit aus. Dieser Gerichtsbarkeit sind alle diejenigen unterworfen, für die diese Satzung verbindlich ist.

(2) Das Schiedsgericht ist unabhängig und nur an die Vorschriften dieser Satzung gebunden. Es ist nicht weisungsgebunden.

(3) Neben dem ihm in der Satzung und der Schiedsgerichtordnung sonst zugewiesenen Aufgaben ist das Schiedsgericht zuständig und entscheidet:

  • bei Fragen und Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung sowie der Nebenordnungen
  • bei Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit
  • bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen, insbesondere über deren Zuständigkeit
  • bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein über die Gültigkeit von Wahlen, Beschlüssen und Anordnungen

(4) Die Mitgliederversammlung wählt drei ordentliche Mitglieder der Jungen Piraten zu Richtern, ein weiteres zu Ersatzrichtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und die Geschäfte führt. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt.

(5) Ämterkumulation ist für Mitglieder des Schiedsgerichts ausgeschlossen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, mindestens jedoch bis zur Wahl eines neuen Schiedsgerichts.

(6) Für das Schiedsgericht beschließt die Mitgliederversammlung eine Schiedsgerichtsordnung. Änderungen dieser Schiedsgerichtsordnung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.

§ 12 Aufsichts- und Prüfungsrecht

(1) Bei Bekanntwerden von Umständen und Tatsachen, die geeignet sind, die Jungen Piraten zu schädigen, kann der Bundesvorstand bzw. ein von ihm bevollmächtigter Dritter Einsicht in alle Geschäftsvorgänge nehmen.

(2) Der Bundesvorstand kann zum Schutz der Rechte der Mitglieder und zum Erhalt bzw. der Stabilisierung des jeweiligen Landesverbandes auch außerordentliche Landesmitgliederversammlungen einberufen. Damit der laufende Betrieb der betroffenen Landesverbände in ihren jeweiligen Geschäftstätigkeiten aufrecht erhalten werden kann, übernimmt der Bundesverband bis zur formalen Bestätigung aller rechtskräftigen Beschlüssen der außerordentlichen Landesmitgliederversammlungen die volle Geschäftstätigkeit des betroffenen Landesverbandes. Der Bundesvorstandt beruft für diesen Zeitraum einen Bevollmächtigten.

(3) Die Landesverbände erkennen ihrerseits das Recht der Aufsicht und Prüfung sowie das Recht zur Einberufung außerordentlicher Landesmitgliederversammlungen und einer durch den Bundesvorstand berufenen Bevollmächtigten an.

(4) Die Landesverbände nehmen dazu analoge Regelungen in ihre Satzungen auf.

§ 13 Symbol

(1) Die Benutzung des Symbols des Bundesverbandes erfolgt auf der Grundlage einer von der Bundesmitgliederversammlung beschlossenen Ordnung.

§ 14 Ehrungen

(1) Ehrungen erfolgen auf Grundlage der von der Bundesmitgliederversammlung beschlossenen Ordnung.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Bundesverband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Bundesverbandes fällt an die Mitglieds-Landesverbände im Verhältnis der tatsächlich geleisteten Beiträge der vorangegangenen 3 Jahre.

(5) Falls zum Zeitpunkt der Auflösung des Bundesverbandes kein Landesverband mehr besteht, geht das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung

  • für die politische Bildungsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung und / oder
  • für die Förderung der Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung.

Änderung des § 2

Variante 1 ist dafür geeignet, die Gemeinnützigkeit anzustreben - Variante 2 erweitert den bisherigen Vereinszweck, führt jedoch nicht zur Gemeinnützigkeit.

Alt

§2 - Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist es, junge Menschen auf geistigem und sittlichem Gebiet zu fördern, die Möglichkeit zu bieten, sich selbst zu organisieren und sich ohne Mitgliedschaft in einer Partei politisch zu engagieren und weiterzubilden. Kinder und Jugendliche sollen bei den Jungen Piraten selbstbewusste und kritische Persönlichkeiten entfalten und lernen, ihre Interessen wahrzunehmen und zu formulieren. Die Jungen Piraten vertreten zudem die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Piratenpartei Deutschland und können somit Einfluss auf das parteipolitische Geschehen nehmen. Die Jungen Piraten sehen die Organisation und Durchführung von Schulungs-, Bildungs-, Freizeit- und Informationsangebote im Sinne außerschulischer Jugendarbeit als ihre Hauptaufgabe.

(2) Weitere Aufgaben sind unter anderem die Förderung des Gemeinschaftsgefühl und die Herausgabe von Publikationen. Die Jungen Piraten unterstützen die Arbeit und Vernetzung von Jugendverbänden, -gruppen und –initiativen, bundesweit und regional, sowie die Gründung lokaler Gruppen. Die ideelle und materielle Hilfe und Zusammenarbeit soll national und international mit Jugendinitiativen und Interessensgruppen erfolgen.

(3) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Angebote außerschulischer Jugendarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe nach den Richtlinien des Bundesministerium für Senioren, Familien, Frauen und Jugend (BMFSFJ), z.B. durch

  1. Bildung
  2. Politische Bildung
  3. Soziale Bildung
  4. Internationale Begegnungen
  5. Freizeiten
  6. Fahrt, Lager, Freizeit, Wanderung
  7. Materialbeschaffung für Bildung, Freizeit, Sport und Kultur
  8. Jugendschutzmaßnahmen

Variante 1

§ 2 Zweck

(1) Der Bundesverband der Jungen Piraten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung (AO).

Er wird insbesondere:

  1. politische Bildung vermitteln,
  2. Medienkompetenz insbesondere von Kindern, Jugendlichen und Eltern fördern,
  3. durch Forschung und Beratung Grundlagen politischen Wirkens erarbeiten sowie die Gesellschaft auf die Herausforderungen des digitalen Zeitalters vorbereiten,
  4. die europäische Einigung unterstützen, die internationale Verständigung durch Informationen und Begegnungen pflegen,
  5. die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung fördern,
  6. Kunst und Kultur durch Veranstaltungen und Stipendien fördern,
  7. der Öffentlichkeit die Ergebnisse seiner Arbeit zugänglich machen.

(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt der Bundesverband der Jungen Piraten seine ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten im In- und Ausland ein.

(3) Es werden Kooperationen mit aktiven Trägern des 3. Sektors, in Bezug auf die komplexen Aufgaben, eingegangen. Die eingegangenen Kooperationen können wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, personeller und organisatorischer Natur sein. In erster Linie sollen mit anerkannten bildungspolitischen Trägern Kooperationen eingegangen werden.

(4) Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand und der privaten Hand zusammen.

(5) Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

Variante 2

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, junge Menschen auf geistigem und sittlichem Gebiet zu fördern, die Möglichkeit zu bieten, sich selbst zu organisieren und sich ohne Mitgliedschaft in einer Partei politisch zu engagieren und weiterzubilden. Kinder und Jugendliche sollen bei den Jungen Piraten selbstbewusste und kritische Persönlichkeiten entfalten und lernen, ihre Interessen wahrzunehmen und zu formulieren.

(2) Hauptaufgabe der Jungen Piraten ist die Organisation und Durchführung von Schulungs-, Bildungs-, Freizeit- und Informationsangeboten im Sinne außerschulischer Jugendarbeit.

(3) Weitere Aufgaben sind unter anderem die Förderung des Gemeinschaftsgefühl und die Herausgabe von Publikationen. Die Jungen Piraten unterstützen die Arbeit und Vernetzung von Jugendverbänden, -gruppen und –initiativen, bundesweit und regional, sowie die Gründung lokaler Gruppen. Die ideelle und materielle Hilfe und Zusammenarbeit soll national und international mit Jugendinitiativen und Interessensgruppen erfolgen.

(4) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Angebote außerschulischer Jugendarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe nach den Richtlinien des Bundesministerium für Senioren, Familien, Frauen und Jugend (BMFSFJ), zum Beispiel durch:

  1. Bildung,
  2. Politische Bildung,
  3. Soziale Bildung,
  4. Internationale Begegnungen,
  5. Freizeiten,
  6. Fahrt, Lager, Freizeit, Wanderung,
  7. Materialbeschaffung für Bildung, Freizeit, Sport und Kultur,
  8. Jugendschutzmaßnahmen.

(5) Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand und der privaten Hand zusammen.

(6) Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

Anträge, die sich auf die bisherige Satzung stützen

Änderung des §1

Antragsteller: Alexander Schilling
Alt:
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Jungen Piraten führen einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Junge Piraten. Die Kurzbezeichnung lautet: JuPis. Der Sitz der Jungen Piraten ist Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Namenszusatz „e. V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Neu:
§1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Verein führt den Namen: Junge Piraten, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Streichung des §4

Antragsteller: Julia Reda
Alt:
§4 - Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
1. Die Jungen Piraten verstehen sich als Teil der internationalen Piratenbewegung und streben daher eine internationale Zusammenarbeit an. Die Jungen Piraten verstehen sich als die Jugendorganisation der Piratenpartei Deutschland und wirken bei ihrer politischen Willensbildung mit.
Neu: (gestrichen)

Begründung

Das Finanzamt hat diese Formulierung beanstandet und darauf hingewiesen, dass dieser Paragraph nahe legt, dass es sich bei den Jungen Piraten um eine Untergliederung der Piratenpartei handelt. Der Paragraph ist deshalb aus der Satzung zu streichen.

Streichung des §6

Antragsteller: Alexander Schilling
Alt:
§6 - Datenschutz
Der Verein gibt sich ein Datenschutzstatut. Dieses ist Teil der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes.
Neu: (gestrichen)

Änderung des §9(4)

Antragsteller: Alexander Schilling
Alt:
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung hat in jedem Jahr vorzusehen:

  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht der Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Satzungsanträge
  5. Vorstandswahlen
  6. Sachanträge

Neu
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tagesordnung hat in jedem Jahr vorzusehen:

  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht der Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Satzungsanträge
  5. Vorstandswahlen
  6. Sachanträge

Finanzordnung

Ersetzung durch eine Beitragsordnung

Antragssteller: Heiko Herberg

§ 1 Mitgliedsbeitrag

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird wie folgt festgelegt:

  1. ordentliche Mitglieder - Einzelbeitrag von 12€
  2. Fördermitglieder - Einzelbetrag von mindestens 12€
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

Der Beitrag ist zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig und ist bei der niedrigsten Untergliederung zu leisten.

(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres wird der Beitrag in voller Höhe fällig.

(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Vorstand der niedrigsten zugehörigen Gliederung den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

§ 2 Verzug und Mahnung

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde. Kosten für Lastschriftrückläufer werden mit zusätzlichen Gebühren in Höhe von 5 € belastet.

(2) Befindet sich ein Mitglied seit mehr als drei Monaten im Verzug, ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.

(3) Bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung endet die Mitgliedschaft. Bei nachträglicher Beitragszahlung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

§ 3 Beitragsverteilung

(1) Der Bundesverband erhält von den Landesverbänden 30 % der Mittel.

(2) Die anteiligen Beiträge sind zum 15. Februar eines jeden Jahres zu entrichten.

Änderung §1 (1)

Antragssteller: Jan Zaeske

Alt: ordentliche Mitglieder – Einzelbeitrag ab 14.Lebensjahr 3€ pro Quartal.

Begründung: Die Festlegung des Beitragssatzes auf 3€ pro Quartal lässt die Assoziation zu, dass bei Beitritt innerhalb des Jahres nur für die Quartale der Mitgliedschaft, also zum Beispiel bei Beitritt im Juli nur für das dritte und vierte Quartal (also 6€) gezahlt werden muss. Dies widerspricht §1 (2). Die Finanzordnung sollte daher in diesem Punkt klarer formuliert werden. Entweder immer 12€ (Variante 1) oder nach Quartal (Variante 2)

Variante 1: Voller Jahresbeitrag

Neu: ordentliche Mitglieder – Einzelbeitrag ab 14.Lebensjahr 12€ pro Jahr.

Variante 2: Jahresbeitrag nach Eintrittsquartal

Neu: Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres wird der Beitrag ab dem Quartal des Beitritts fällig.

Symbolordnung

§ 1 Symbol

Die Jungen Piraten führen zwei Symbole: Ein Logo und ein Signet. Das Logo steht in einer farbigen und einer s/w-Druckvariante zur Verfügung.

Offizielles Logo:

Logo-Farbig.svg

Print-Version s/w:

Logo-SW.svg

Signet:

Logo Signet.svg

§ 2 Verwendung

(1) Die Symbole der Jungen Piraten werden vom Bundesverband und den Landesverbänden geführt.

(2) Aus Publikationen der Landesverbände, in denen ein Symbol der Jungen Piraten verwendet wird, muss unmissverständlich hervorgehen, dass es sich um eine Publikation des Landesverbandes handelt.

(3) Verwendungen eines Symbols der Jungen Piraten in Publikationen durch Mitglieder oder Crews bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstands der Jungen Piraten oder des zuständigen Landesvorstands.

Ehrungsordnung

Antragsteller: Julia Reda

Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele der Jungen Piraten verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.

Begründung: Dies ist der § 5 (5) unserer bisherigen Satzung. Mein Antrag auf vollständige Neufassung der Satzung lagert die Regelung aus der Satzung in eine Ehrungsordnung aus, um deren spätere Änderung zu erleichtern.

Sachanträge

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Ernennung von Hartmut Semken zum Ehrenmitglied

Antragsteller: Senficon

Die Bundesmitgliederversammlung möge beschließen, Hartmut "hase" Semken zum Ehrenmitglied der Jungen Piraten zu ernennen. Der Antrag erfolgt auf Vorschlag des Bundesvorstands, der diesen in seiner Vorstandssitzung vom 26.09.2010 beschlossen hat.

Begründung

Hase hat sich im vergangenen Jahr sehr um die Jungen Piraten verdient gemacht. Insbesondere bei der praktischen Umsetzung von Aktionen, wie etwa dem Betrieb des gläsernen Mobils auf der Northcon 2009 und der Teilnahme an der Freiheit statt Angst 2010 hat uns Hase unter großem persönlichen Aufwand unterstützt.

Ernennung von Stefan Körner zum Ehrenmitglied

Antragsteller: Senficon

Die Bundesmitgliederversammlung möge beschließen, Stefan "sekor" Körner zum Ehrenmitglied der Jungen Piraten zu ernennen. Der Antrag erfolgt auf Vorschlag des Bundesvorstands, der diesen in seiner Vorstandssitzung vom 26.09.2010 beschlossen hat.

Begründung

Sekor hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Jungen Piraten im Bundesland Bayern innerhalb und außerhalb der Piratenpartei zu bewerben. Nicht zuletzt seinem Engagement ist es geschuldet, dass Bayern mittlerweile unter den JuPis das zahlenmäßig am stärksten vertretene Bundesland ist. Unter anderem durch die Einsetzung regionaler Ansprechpartner stärkt sekor zudem die Kommunikation zwischen den Jungen Piraten und der Piratenpartei Bayern.

Aufheben des Beschlusses zum Forum als Hauptkommunikationsmittel

Antragssteller: Lutoma

Antragstext: Die Bundesmitgliederversammlung möge beschließen, den Beschluss "In Zukunft soll ein Forum statt der Mailingliste für Diskussionen benutzt werden" der letzten Bundesmitgliederversammlung aufzuheben.

Begründung: Dieser Beschluss behindert uns nur unnötig und bringt auch nichts, da nur eine schwammige Definition des Begriffes "Forum" existiert. Ist ein NNTPboard schon Forum oder doch nur NNTP-Reader? Daher bin ich dafür, ihn einfach ganz aufzuheben.

Antrag auf Entfernung der Programmpunkte "Bildungspolitik" und "Energiepolitik"

Antragssteller: Tarik

Antragstext: Die Bundesmitgliederversammlung möge beschließen, die Programmpunkte "Bildungspolitik" und "Energiepolitik" aus dem Programm zu entfernen.

Begründung: Wie in der Ideenwerkstatt beim JuPiCamp erarbeitet, möchten wir uns in Zukunft nicht mehr über ein festes Programm, sondern Leitlininen definieren.

Standpunkt zu Jugendschutz & Medienzensur

Antragsteller: Yuri
Antragstext: http://piratenpad.de/jugendschutz-medienzensur wird noch ausformuliert, siehe auch Konsumentenschutz; soll modularisiert abgestimmt werden

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